BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25

Wichtige arbeitsrechtliche Erklärungen werden häufig als Einwurf-Einschreiben versandt – im Vertrauen darauf, den Zugang im Streitfall mit dem Auslieferungsbeleg der Post beweisen zu können. Das BAG hat nun entschieden, dass beim sogenannten Scan-Verfahren der Deutschen Post AG kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25). Im entschiedenen Fall scheiterte daran eine krankheitsbedingte Kündigung.

Der Fall

Der AN war seit 2015 beim AG beschäftigt und in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der AG hatte ihn mehrfach zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen – zuletzt mit Schreiben vom 11. Oktober 2023, versandt als Einwurf-Einschreiben. Der AN bestritt, dieses Schreiben erhalten zu haben.

Beim Scan-Verfahren dokumentiert der Zusteller die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner: Er prüft am Hausbriefkasten den Namen des Empfängers, scannt die Sendungsnummer, unterschreibt auf dem Eingabefeld des Scanners – und wirft den Brief erst danach ein. Nach Zustimmung des Personalrats kündigte der AG das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 ordentlich aus krankheitsbedingten Gründen. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; das LAG Hamburg wies die Berufung des AG zurück, nachdem es den Zusteller als Zeugen vernommen hatte.

Die Entscheidung (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25)

Das BAG wies die Revision des AG zurück. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) und damit unwirksam.

Den Zugang der bEM-Einladung muss der AG nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegen und beweisen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend). Ein Anscheinsbeweis kommt dem AG beim Scan-Verfahren nicht zugute: Der Zusteller bestätigt die Zustellung mit seiner Unterschrift und beendet den Vorgang am Scanner, bevor er die Sendung einwirft. Der Auslieferungsbeleg wird damit selbst bei regelkonformem Vorgehen zu einem Zeitpunkt erzeugt, zu dem noch kein Zugang stattgefunden hat – er ist, so das BAG, zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr. Damit fehlt der typische Geschehensablauf, auf den sich ein Anscheinsbeweis stützen ließe: Es wäre nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller nach der Unterschrift noch aufgehalten oder abgelenkt wird. Ob beim früher vom BGH beurteilten Peel-off-Label-Verfahren – dort unterschreibt der Zusteller erst nach dem Einwurf – ein Anscheinsbeweis besteht, ließ das BAG erneut offen (Fortführung von BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24).

Auch die Vernehmung des Zustellers half dem AG nicht: Der Zeuge konnte sich weder an die Zustellung erinnern noch seine Unterschrift auf dem Auslieferungsbeleg wiedererkennen. Ohne nachweisbar zugegangene bEM-Einladung traf den AG die erweiterte Darlegungslast, dass auch ein bEM nicht dazu hätte beitragen können, neuerlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Dem ist er nicht nachgekommen – die Kündigung war deshalb unverhältnismäßig.

Für die Praxis

Die Entscheidung reicht weit über das bEM hinaus: Sie betrifft alle zugangsbedürftigen Erklärungen des Arbeitgebers – von der bEM-Einladung bis zur Kündigung. Solange die Deutsche Post AG beim Einwurf-Einschreiben das Scan-Verfahren praktiziert, taugt der Auslieferungsbeleg nicht als Anscheinsbeweis. Bestreitet der Empfänger den Zugang, steht der Arbeitgeber ohne weitere Beweismittel da – auch die Zeugenvernehmung des Zustellers hilft dann selten weiter.

Für wichtige Erklärungen empfiehlt sich daher: persönliche Übergabe gegen schriftliche Empfangsbestätigung oder Einwurf durch einen eigenen Boten, der das Schreiben zuvor gesehen hat und den Einwurf mit Datum, Uhrzeit und Adresse dokumentiert.

Für das bEM gilt zudem: Bleibt eine Einladung ohne Reaktion und wird der AN erneut mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, vor einer Kündigung erneut zum bEM einzuladen – und muss den Zugang dieser Einladung im Zweifel beweisen können. Gelingt das nicht, trifft ihn im Kündigungsschutzprozess eine erweiterte Darlegungslast, die praktisch kaum zu erfüllen ist.